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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0233Rechtssatz
Nach dem Zweck des § 71 Abs 4 AVG ist darauf abzustellen, daß die Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen gewesen wäre, eine Entscheidung über die Handlung zu treffen gehabt hätte, sodaß dieser Behörde eine Entscheidungskompetenz zugekommen wäre. Dies kann jedoch nicht für Fälle (hier: nach § 5 Abs 2 iVm § 5 Abs 3 ZDG) gelten, in denen die Entscheidung in der Sache selbst in keinem Fall der Behörde, die bloß für die Entgegennahme des Schriftstücks zuständig ist (hier: Stellungskommission bzw Militärkommando), sondern einer Behörde aus einem anderen Ressortbereich zukäme (hier: BMI). Das Ergebnis einer bloß grammatikalischen Interpretation des § 71 Abs 4 AVG würde dazu führen, daß die Zuständigkeit über einen verfahrensrechtlichen Bescheid (hier: Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) in einer Zivildienstangelegenheit einer Militärbehörde obliegen würde, wohingegen über die Rechtswirksamkeit der Zivildiensterklärung der BMI zu entscheiden hat. Dieser Regelungszweck kann § 71 Abs 4 AVG nicht unterstellt werden. § 71 Abs 4 AVG ist daher auf die (Regelfälle) Fälle zu beschränken, in denen der Einbringungsbehörde auch Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst zukommt. In Zivildienstangelegenheiten ist somit der BMI zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag zuständig.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110232.X01Im RIS seit
03.04.2001