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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Einer "teleologischen Interpretation" ist § 13 Abs 1 erster Satz GewO 1973 nicht zugänglich. Ein kundgemachtes Gesetz ist aus sich selbst auszulegen. Andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers sind erst dann heranzuziehen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers zweifelhaft ist (Hinweis E 4.11.1971, 2228/70, VwSlg 8101 A/1971). Der Wortlaut des § 13 Abs 1 erster Satz GewO 1973 idF BGBl 1993/029 ist in diesem Sinne klar; eine "teleologische Interpretation" dieser Bestimmung kommt daher nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040151.X01Im RIS seit
11.07.2001