RS Vwgh 1995/3/21 94/04/0151

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §6;
GewO 1973 §13 Abs1 idF 1993/029;
VwRallg;

Rechtssatz

Einer "teleologischen Interpretation" ist § 13 Abs 1 erster Satz GewO 1973 nicht zugänglich. Ein kundgemachtes Gesetz ist aus sich selbst auszulegen. Andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers sind erst dann heranzuziehen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers zweifelhaft ist (Hinweis E 4.11.1971, 2228/70, VwSlg 8101 A/1971). Der Wortlaut des § 13 Abs 1 erster Satz GewO 1973 idF BGBl 1993/029 ist in diesem Sinne klar; eine "teleologische Interpretation" dieser Bestimmung kommt daher nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040151.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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