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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 1990 §29 Abs2;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit iSd § 146 Abs 3 BergG ist von der Gesamtsituation auszugehen, die entsteht, wenn die durch die Anlage bewirkten Immissionen zur Grundbelastung hinzutreten (E 21.10.1986, 85/04/0033). Maßgeblich ist daher nicht die Veränderung der Gesamtsituation, sondern die veränderte Gesamtsituation (hier handelt es sich um ein Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer geänderten Schachtofenanlage).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040241.X08Im RIS seit
04.12.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013