RS Vwgh 1995/3/21 93/04/0241

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung
58/01 Bergrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs2;
BergG 1975 §146 Abs3;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit iSd § 146 Abs 3 BergG ist von der Gesamtsituation auszugehen, die entsteht, wenn die durch die Anlage bewirkten Immissionen zur Grundbelastung hinzutreten (E 21.10.1986, 85/04/0033). Maßgeblich ist daher nicht die Veränderung der Gesamtsituation, sondern die veränderte Gesamtsituation (hier handelt es sich um ein Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer geänderten Schachtofenanlage).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040241.X08

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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