RS Vwgh 1995/3/21 94/04/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0181 E 29. Mai 1984 VwSlg 11453 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit steht, trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den GEWEBERECHTLICHEN Geschäftsführer (Hinweis E 10.11.1952, 2220/50).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040249.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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