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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §76 Abs2;Rechtssatz
Aus § 76 Abs 3 ASVG ist zu entnehmen, daß Unterhaltsverpflichtungen des geschiedenen Ehegatten nicht mit ihrem tatsächlichen nominellen Wert, sondern grundsätzlich nach der (pauschalierenden) Regelung des § 76 Abs 3 ASVG bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 76 Abs 2 ASVG zu berücksichtigen sind. Auf die Höhe des tatsächlich bezahlten Unterhaltes kommt es - abgesehen vom im letzten Satz des § 76 Abs 3 ASVG genannten Fall - nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080224.X01Im RIS seit
20.11.2000