RS Vwgh 1995/3/21 93/08/0224

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §76 Abs2;
ASVG §76 Abs3;

Rechtssatz

Aus § 76 Abs 3 ASVG ist zu entnehmen, daß Unterhaltsverpflichtungen des geschiedenen Ehegatten nicht mit ihrem tatsächlichen nominellen Wert, sondern grundsätzlich nach der (pauschalierenden) Regelung des § 76 Abs 3 ASVG bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 76 Abs 2 ASVG zu berücksichtigen sind. Auf die Höhe des tatsächlich bezahlten Unterhaltes kommt es - abgesehen vom im letzten Satz des § 76 Abs 3 ASVG genannten Fall - nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080224.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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