RS Vwgh 1995/3/21 93/08/0224

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §76 Abs2;
ASVG §76 Abs3;

Rechtssatz

Die Behörde kann bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse für darauffolgende Perioden in der Vergangenheit bei herabgesetzter Beitragsgrundlage durch verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse ersparte Beiträge als "Guthaben" in die nächste Jahresperiode vortragen, da sich ein meldepflichtiger Versicherter, der die Meldung der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unterläßt und dadurch geringere Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet, als er rechtens zu entrichten hätte, bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgeperiode auch nicht (rechtsmißbräuchlich) darauf berufen kann, diese ersparten Beiträge anderweitig verwendet zu haben. Diese sind vielmehr als "Aktivum" anrechnenn (Hinweis E 28.6.1984, 83/08/0335, VwSlg 11486 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080224.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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