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10 VerfassungsrechtNorm
StGG Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch zwangsweise Vorführung ohne LadungsbescheidRechtssatz
Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung, vor der Behörde zu erscheinen, unbestrittenermaßen nachgekommen und hat damit die ihn auf Grund des Ladungsbescheides vom 12. Juli 1990 treffende Verpflichtung erfüllt. Ein weiterer Ladungsbescheid ist nicht ergangen; ein solcher wäre insbesondere auch nicht in einem "Auftrag" an den Beschwerdeführer anläßlich seiner Vorsprache vor der belangten Behörde zu erblicken, abermals bei ihr vorzusprechen. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, den Beschwerdeführer zwangsweise vorführen zu lassen.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Ladung, Vorführung, FestnehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1163.1990Dokumentnummer
JFR_10089696_90B01163_01