RS Vfgh 1991/3/4 B1163/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1991
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
AVG §19 Abs3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch zwangsweise Vorführung ohne Ladungsbescheid

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung, vor der Behörde zu erscheinen, unbestrittenermaßen nachgekommen und hat damit die ihn auf Grund des Ladungsbescheides vom 12. Juli 1990 treffende Verpflichtung erfüllt. Ein weiterer Ladungsbescheid ist nicht ergangen; ein solcher wäre insbesondere auch nicht in einem "Auftrag" an den Beschwerdeführer anläßlich seiner Vorsprache vor der belangten Behörde zu erblicken, abermals bei ihr vorzusprechen. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, den Beschwerdeführer zwangsweise vorführen zu lassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Ladung, Vorführung, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1163.1990

Dokumentnummer

JFR_10089696_90B01163_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten