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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1;Rechtssatz
Ist davon auszugehen, daß die BH, wenn auch rechtswidrigerweise (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0139), für die unberechtigte Beschäftigung von vier Ausländern nur EINE (aus dem Vierfachen der gesetzlichen Mindeststrafe gebildete) Geldstrafe a S 40.000,-- verhängt hat, dann hat die belangte Behörde bei ihrer Prüfung, ob die Kammer oder das Einzelmitglied zur Erledigung der Berufung zuständig war, von diesem Umstand auszugehen (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0114).
Schlagworte
Behördenorganisation Instanzenzug sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090339.X01Im RIS seit
11.07.2001