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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/21 93/08/0098 6Stammrechtssatz
Die gesetzliche Vermutung des § 30 Abs 2 zweiter Satz BSVG setzt voraus, daß im relevanten Zeitraum auf der bezüglichen landwirtschaftlichen Fläche zumindest eine landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entfaltet wurde. Diesbezüglich trifft den Eigentümer (Miteigentümer) keine Nachweispflicht (negativer Art, nämlich iSd Nichtentfaltens einer Tätigkeit). Ob eine solche Tätigkeit entfaltet wurde, hat die Behörde vielmehr innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes von Amts wegen zu klären, freilich unter der nach § 20 BSVG gebotenen Mitwirkung des Eigentümers (Miteigentümers).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080273.X04Im RIS seit
11.07.2001