RS Vwgh 1995/3/21 94/08/0273

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BSVG §20;
BSVG §30 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 93/08/0098 6

Stammrechtssatz

Die gesetzliche Vermutung des § 30 Abs 2 zweiter Satz BSVG setzt voraus, daß im relevanten Zeitraum auf der bezüglichen landwirtschaftlichen Fläche zumindest eine landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entfaltet wurde. Diesbezüglich trifft den Eigentümer (Miteigentümer) keine Nachweispflicht (negativer Art, nämlich iSd Nichtentfaltens einer Tätigkeit). Ob eine solche Tätigkeit entfaltet wurde, hat die Behörde vielmehr innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes von Amts wegen zu klären, freilich unter der nach § 20 BSVG gebotenen Mitwirkung des Eigentümers (Miteigentümers).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080273.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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