RS Vwgh 1995/3/21 93/09/0473

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Bekämpfung der Mangelhaftigkeit eines Gutachtens erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellt keine Rüge des Inhaltes des Bescheides, sondern eine Verfahrensrüge dar. Eine solche Verfahrensrüge vor dem VwGH ist aber unzulässig, weil die Beschwerde an den VwGH nicht als Mittel zur Nachholung von in Verfahren vor der Verwaltungsbehörde versäumten Parteienhandlungen zu betrachten ist (Hinweis E 14.9.1993, 92/07/0050).

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Sachverständiger Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090473.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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