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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Bekämpfung der Mangelhaftigkeit eines Gutachtens erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellt keine Rüge des Inhaltes des Bescheides, sondern eine Verfahrensrüge dar. Eine solche Verfahrensrüge vor dem VwGH ist aber unzulässig, weil die Beschwerde an den VwGH nicht als Mittel zur Nachholung von in Verfahren vor der Verwaltungsbehörde versäumten Parteienhandlungen zu betrachten ist (Hinweis E 14.9.1993, 92/07/0050).
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Sachverständiger GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090473.X01Im RIS seit
25.01.2001