RS Vwgh 1995/3/21 93/04/0058

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15;
AWG 1990 §3 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;
GewO 1973 §248a idF 1988/399;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
GewO 1973 §5 Z1;
GewRNov 1988;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/02/28 93/04/0231 1 (hier: die Ausübung der Tätigkeiten des Sammelns von Altöl und gefährlichen Abfällen stellt keine Übertretung iSd § 366 Abs 1 Z 1 iZm § 5 Z 1 GewO 1973 dar)

Stammrechtssatz

§ 15 AWG 1990 enthält mit den Vorschriften über den Befähigungsnachweis, die Verläßlichkeit, die Stellung des Geschäftsführers und die Entziehungsvoraussetzungen ein für sich allein vollziehbares eigenständiges Regime. Das Sammeln oder Behandeln gefährlicher Abfälle oder Altöle bedarf daher - nach der gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des AWG 1990 erfolgten ersatzlosen Aufhebung des § 248a bis § 248e GewO 1973 idF BGBl 1988/399 - ausschließlich einer Erlaubnis nach § 15 AWG 1990 (Hinweis EB zur RegV zum AWG 1990 zu § 15 und zur Art IV AWG 1990, Funk in Funk Abfallwirtschaftsrecht, 16, Pauger, Gewerberecht 21 f, Schröfl, Handkommentar zum Umweltschutzrecht, 324). Es besteht daher kein subjektives Recht auf Nachsicht von den in § 15 AWG 1990 genannten Voraussetzungen nach § 26 GewO 1973.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040058.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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