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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
In Verfahren, in denen keine "Nachweispflicht" (Beweislast) einer Partei statuiert ist, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung der Mitwirkung der Partei trotz der unter Setzung einer angemessenen Frist gebotenen Möglichkeit bzw nach entsprechenden Aufforderungen in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht; dies allerdings nur dann, wenn und insoweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag (Hinweis E 24.10.1980, 1230/78; E 29.6.1982, 81/11/0057; E 20.5.1992, 90/12/0199).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080098.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011