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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Mangelnder Bescheidcharakter einer behördlichen Mitteilung betreffs fehlenden Anlasses für aufsichtsbehördliche VerfügungenRechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt aussprach, fehlt der Mitteilung einer Behörde (hier: Erlaß des BM für Justiz), daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein - vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbarer - Bescheid im Sinn des Art144 Abs1 B-VG (VfSlg. 4113/1961, 5623/1967, 5885/1969, 10.023/1984, 10.750/1986, 11.109/1986).
Entscheidungstexte
Schlagworte
BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B9.1991Dokumentnummer
JFR_10089696_91B00009_01