RS Vfgh 1991/3/4 B9/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1991
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Mangelnder Bescheidcharakter einer behördlichen Mitteilung betreffs fehlenden Anlasses für aufsichtsbehördliche Verfügungen

Rechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt aussprach, fehlt der Mitteilung einer Behörde (hier: Erlaß des BM für Justiz), daß sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein - vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbarer - Bescheid im Sinn des Art144 Abs1 B-VG (VfSlg. 4113/1961, 5623/1967, 5885/1969, 10.023/1984, 10.750/1986, 11.109/1986).

Entscheidungstexte

  • B 9/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.1991 B 9/91

Schlagworte

Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B9.1991

Dokumentnummer

JFR_10089696_91B00009_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten