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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §1 Abs3;Rechtssatz
Wirtschaftkreisläufe können im Hinblick auf § 1 Abs 3 AWG 1990 nur dann als "spezifisch" bezeichnet werden (und daher Maßnahmen einer Verwertung in spezifischen Wirtschaftskreisläufen dem in § 2 Abs 2 Z 2 AWG 1990 vorgesehenen Fall einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung nur dann gleichstehen), wenn die Bedingungen ihres Ablaufes von der Entstehung der zu verwertenden Sache bis zu ihrer Verwertung eine Erfassung und Behandlung nach dem AWG 1990 im öffentlichen Interesse nicht geboten erscheinen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040241.X04Im RIS seit
04.12.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013