RS Vwgh 1995/3/21 93/04/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1995
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs2 Z2;
AWG 1990 §2 Abs2;

Rechtssatz

Wirtschaftkreisläufe können im Hinblick auf § 1 Abs 3 AWG 1990 nur dann als "spezifisch" bezeichnet werden (und daher Maßnahmen einer Verwertung in spezifischen Wirtschaftskreisläufen dem in § 2 Abs 2 Z 2 AWG 1990 vorgesehenen Fall einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßen Verwendung nur dann gleichstehen), wenn die Bedingungen ihres Ablaufes von der Entstehung der zu verwertenden Sache bis zu ihrer Verwertung eine Erfassung und Behandlung nach dem AWG 1990 im öffentlichen Interesse nicht geboten erscheinen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040241.X04

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten