RS Vwgh 1995/3/21 95/09/0052

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ist die Versäumung der Frist zur (kompletten) Beschwerdeergänzung durch den Rechtsanwalt des Bf auf ein für diesen unvorhergesehenes Ereignis, nämlich auf ein entgegen ihrer sonstigen Verläßlichkeit fehlerhaftes Verhalten einer Konzipientin zurückzuführen, und hat auch die Kontrolle durch den Rechtsanwalt selbst anläßlich der Unterfertigung des Beschwerdeschriftsatzes im Hinblick auf die im Antrag geschilderte vorweihnachtliche Streßsituation, die insbesondere durch den Ausfall eines weiteren juristischen Mitarbeiters verschärft wurde, versagt, kann dem ASt nur ein minderer Grad des Versehens iSd § 46 Abs 1 zweiter Satz VwGG angelastet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090052.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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