RS Vfgh 1991/3/4 B1273/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1991
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die angeblich zu Unrecht erfolgte "Erwirkung" eines richterlichen Haftbefehls bzw. gegen "falsche Angaben" durch Sicherheitsorgane mangels Zuständigkeit

Rechtssatz

Wie immer der richterliche Haftbefehl erwirkt worden sein mag, richteten sich die diesbezüglichen Akte der eingeschrittenen Sicherheitsorgane überhaupt nicht unmittelbar an die Beschwerdeführerin, sondern an das Gericht.

Entscheidungstexte

  • B 1273/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.1991 B 1273/90

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, richterlicher Befehl, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1273.1990

Dokumentnummer

JFR_10089696_90B01273_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten