Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die angeblich zu Unrecht erfolgte "Erwirkung" eines richterlichen Haftbefehls bzw. gegen "falsche Angaben" durch Sicherheitsorgane mangels ZuständigkeitRechtssatz
Wie immer der richterliche Haftbefehl erwirkt worden sein mag, richteten sich die diesbezüglichen Akte der eingeschrittenen Sicherheitsorgane überhaupt nicht unmittelbar an die Beschwerdeführerin, sondern an das Gericht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, richterlicher Befehl, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1273.1990Dokumentnummer
JFR_10089696_90B01273_01