RS Vwgh 1995/3/21 94/04/0233

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Die im § 63 Abs 1 VwGG der belangten Behörde aufgetragene Herstellung des der Rechtsansicht des VwGH entsprechenden Zustandes geschieht primär durch Erlassung eines anstelle des aufgehobenen Bescheides tretenden Ersatzbescheides. Nur wenn es darüber hinaus noch zur Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Zustandes weiterer Maßnahmen bedarf, sind auch diese von der Behörde zu setzen (Hinweis E 13.3.1951, 65/50, VwSlg 1986 A/1951). Die Erlassung des Ersatzbescheides durch die Behörde verstößt daher nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem". Die bel Beh (UVS) war daher entgegen der Meinung des Bf zur Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Verwaltungsstrafsache zuständig.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040233.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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