RS Vwgh 1995/3/21 95/04/0044

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §52a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 52a Abs 1 VStG gewährt nach seinem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut kein subjektives Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafbescheides bzw eines rechtskräftigen Erkenntnisses eines UVS. Es kann daher auch eine Zurückweisung eines auf eine solche Aufhebung gerichteten Antrages nicht in subjektive öffentliche Rechte des Bf eingreifen. Eine gegen diese Zurückweisung erhobene Beschwerde ist gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040044.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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