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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/16 92/11/0055 1Stammrechtssatz
Bezieht sich die ausgesprochene Entziehungsmaßnahme auf Grund des § 73 Abs 3 und Abs 4 KFG ausschließlich auf die Vergangenheit, nämlich auf den Zeitraum von 4 Wochen ab dem Zeitpunkt der Begehung der Übertretung, so beginnt die Entziehungszeit daher nicht erst mit Zustellung des Entziehungsbescheides zu laufen, weshalb der Ausspruch der Entziehung erst Monate (hier etwa 5 Monate) nach Begehung der strafbaren Handlung nicht rechtswidrig ist.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110064.X01Im RIS seit
11.07.2001