RS Vfgh 1991/3/4 B95/91

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Veröffentlicht am 04.03.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Folge

Da sich den Akten keine weitergehenden Ermittlungen der zuständigen Behörde in diese Richtung entnehmen lassen und seitens der belangten Behörde in der Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung keine Konkretisierung vorgenommen wurde, ist der Verfassungsgerichtshof lediglich in der Lage, eine Lärmbelästigung anzunehmen, sieht sich jedoch außerstande, sie als unzumutbar oder gesundheitsgefährdend einzustufen und unter das Tatbestandsmerkmal zwingender öffentlicher Interessen gemäß §85 Abs2 VfGG 1953 zu subsumieren (vgl. VwGH vom 20. Oktober 1976, Zl. 2136/76-7, vom 4. August 1987, Zl. AW 87/04/0039-4, vom 18. August 1988, Zl. AW 88/04/0020-5). Nach Abwägung des Interesses auf Beseitigung der Lärmbelästigung mit dem Interesse der Beschwerdeführerin auf Fortführung des existenzsichernden Musikbetriebes gelangt der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung, daß der Beschwerdeführerin mit der Schließung ihres Unternehmens ein unverhältnismäßiger Nachteil droht.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B95.1991

Dokumentnummer

JFR_10089696_91B00095_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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