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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §207 Abs1;Rechtssatz
Wann das Recht zur Festsetzung der Abgabe verjährt, wird durch die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 207 ff BAO geregelt, wobei auch Unterbrechungshandlungen - das sind nach § 209 Abs 1 BAO von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen - entsprechend zu berücksichtigen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994140156.X03Im RIS seit
11.07.2001