RS Vwgh 1995/3/21 94/14/0156

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs1;
BAO §209 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wann das Recht zur Festsetzung der Abgabe verjährt, wird durch die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 207 ff BAO geregelt, wobei auch Unterbrechungshandlungen - das sind nach § 209 Abs 1 BAO von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen - entsprechend zu berücksichtigen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994140156.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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