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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/19 87/13/0072 4Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 22 Abs 1 Z 2 zweiter Satz EStG 1972 bezieht sich nur auf Personen, die an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt sind und deren Beschäftigung für die Gesellschaft sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 3 EStG 1972) aufweist. Diese Sonderregelung trifft keine Aussage über die Subsumtion der Einkünfte von Geschäftsführern, deren Tätigkeit nicht die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Ebenso ist ein Umkehrschluß verfehlt, weil der Bestimmung kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, daß nur wesentlich beteiligte Gesellschafter, die als Geschäftsführer in Erscheinung treten, nicht aber auch andere Geschäftsführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen können (Hinweis E 12.9.1989, 88/14/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990140233.X02Im RIS seit
07.06.2001