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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; verfehlte Annahme des Datums der bekämpften Hausdurchsuchung kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Der Beschwerdeführerin ist mit der verfehlten Annahme des Datums der Hausdurchsuchung (31.07. statt 24.07.90) an sich schon nicht bloß leichte Fahrlässigkeit unterlaufen. Hinzu kommt, daß sie von ihrem Rechtsvertreter zur Richtigkeit des Datums mehrmals befragt wurde; ihr mußte folglich dessen Bedeutung für ein verfassungsgerichtliches Beschwerdeverfahren ganz besonders bewußt sein. Sie hat sich aber sowohl hinsichtlich dieser Hausdurchsuchung um eine Woche geirrt als auch hinsichtlich einer zweiten ebenfalls bekämpften Hausdurchsuchung das ursprüngliche Beschwerdevorbringen um einen Tag auf den 03.08.90 korrigiert (Diesbezüglich wird eine Entscheidung gesondert ergehen.). Die Beschwerdeführerin hat sich nicht sorgfältig genug mit den für die Verfristung bedeutsamen Daten auseinandergesetzt hat, um eine leichte Fahrlässigkeit annehmen zu können. Zwischen den in Beschwerde gezogenen Ereignissen und dem Gespräch mit ihrem Rechtsvertreter kann allein schon aufgrund der sechswöchigen Beschwerdefrist nicht soviel Zeit vergehen, daß eine genauere Rekonstruktion der Geschehnisabläufe, wie es gemäß §82 Abs2 VfGG verlangt wird, unmöglich wäre. Es liegt sohin nicht nur ein minderer Grad des Versehens vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1085.1990Dokumentnummer
JFR_10089696_90B01085_01