RS Vwgh 1995/3/21 93/08/0224

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §76 Abs2;
ASVG §76 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Das Wort "auch" in § 76 Abs 3 ASVG soll nicht den tatsächlich bezahlten dem pauschalierten Unterhalt gegenüberstellen, sondern will nur klarstellen, daß neben anderen, die wirtschaftlichen Verhältnisse gestaltenden Einkommensbestandteilen und Vermögensbestandteilen auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten und geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen sind. Bei der Wendung "gleichviel, ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird" (sei der pauschalierte Unterhalt heranzuziehen), handelt es sich um eine im Sozialvesicherungsrecht mitunter anzutreffende, auch den Bedürfnissen nach einer möglichst einfachen Handhabbarkeit entsprechende pauschalierende Regelung, die - soweit sie sich an durchschnittlichen Erfahrungssätzen orientiert - unbedenklich ist - mag sie auch - wie es im Wesen einer solchen Regelung liegt - Härtefälle oder aber auch Fälle der Überversorgung im Einzelfall nicht ausschließen. Eine Unsachlichkeit der Regelung liegt deshalb nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080224.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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