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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §76 Abs2;Rechtssatz
Das Wort "auch" in § 76 Abs 3 ASVG soll nicht den tatsächlich bezahlten dem pauschalierten Unterhalt gegenüberstellen, sondern will nur klarstellen, daß neben anderen, die wirtschaftlichen Verhältnisse gestaltenden Einkommensbestandteilen und Vermögensbestandteilen auch Unterhaltsverpflichtungen von Ehegatten und geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen sind. Bei der Wendung "gleichviel, ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird" (sei der pauschalierte Unterhalt heranzuziehen), handelt es sich um eine im Sozialvesicherungsrecht mitunter anzutreffende, auch den Bedürfnissen nach einer möglichst einfachen Handhabbarkeit entsprechende pauschalierende Regelung, die - soweit sie sich an durchschnittlichen Erfahrungssätzen orientiert - unbedenklich ist - mag sie auch - wie es im Wesen einer solchen Regelung liegt - Härtefälle oder aber auch Fälle der Überversorgung im Einzelfall nicht ausschließen. Eine Unsachlichkeit der Regelung liegt deshalb nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080224.X05Im RIS seit
20.11.2000