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L74004 Fremdenverkehr Tourismus OberösterreichNorm
AVG §74 Abs1;Rechtssatz
Das OÖ TourismusG 1990 enthält keine von § 74 Abs 1 AVG (Grundsatz der Selbsttragung der Verfahrenskosten) abweichende Regelung. Die Anwendung des § 44 EisbEG 1954 (WV) im Wege des Art 13 VEG kommt in einer Angelegenheit nach § 47 OÖ TourismusG 1990 nicht in Betracht, weil sowohl Art 13 VEG als auch § 44 EisbEG 1954 eine "Enteignung", also die gänzliche oder teilweise Entziehung eines vermögenswerten Privatrechtes durch Verwaltungsakt, voraussetzen. Demgegenüber stellt die im § 47 OÖ TourismusG 1990 vorgesehene Zwangsrechtseinräumung durch Öffnung und Absperrung von Privatwegen und Tourismuszielen eine "bloße Eigentumsbeschränkung" dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040040.X01Im RIS seit
20.11.2000