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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §60;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0528/78 E 31. Jänner 1979 VwSlg 9755 A/1979 RS 1Stammrechtssatz
Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (Hinweis E 28.10.1976, 195/76, und E 5.12.1978, 1986/78).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090039.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010