RS Vfgh 1991/3/4 B1338/90

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Veröffentlicht am 04.03.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit; Keine Verletzung von Rechten durch einen dem Berufungsbegehren voll Rechnung tragenden Bescheid

Rechtssatz

Ein Bescheid, der dem Berufungsbegehren im Ergebnis voll Rechnung trägt, greift nicht in subjektive Rechte ein. Eine Beschwerde dagegen wäre wegen Mangels der Legitimation zurückzuweisen.

(Soweit sich die beabsichtigte Beschwerde gegen den Teil des Bescheides richten sollte, mit dem ein Devolutionsantrag zurückgewiesen wird, stellt sich allenfalls die Frage, ob der Berufungssenat §73 AVG rechtsrichtig angewendet hat. Insoweit wäre die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde zu gewärtigen.)

Entscheidungstexte

  • B 1338/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.1991 B 1338/90

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1338.1990

Dokumentnummer

JFR_10089696_90B01338_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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