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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit; Keine Verletzung von Rechten durch einen dem Berufungsbegehren voll Rechnung tragenden BescheidRechtssatz
Ein Bescheid, der dem Berufungsbegehren im Ergebnis voll Rechnung trägt, greift nicht in subjektive Rechte ein. Eine Beschwerde dagegen wäre wegen Mangels der Legitimation zurückzuweisen.
(Soweit sich die beabsichtigte Beschwerde gegen den Teil des Bescheides richten sollte, mit dem ein Devolutionsantrag zurückgewiesen wird, stellt sich allenfalls die Frage, ob der Berufungssenat §73 AVG rechtsrichtig angewendet hat. Insoweit wäre die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde zu gewärtigen.)
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1338.1990Dokumentnummer
JFR_10089696_90B01338_01