RS Vwgh 1995/3/21 94/09/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/24 94/09/0171 2 (hier: Bestellung zum "alleinverantwortlichen Beauftragten und Bevollmächtigten" für die ausdrücklich bezeichnete Baustelle iVm der demonstrativen Ergänzung des Verantwortungsbereiches: "Überwachung der Subunternehmer und der Einhaltung aller Bauvorschriften")

Stammrechtssatz

Bei einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 letzter Satz VStG für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens ist es nicht erforderlich, jede einzelne Anordnungsbefugnis anzuführen (Hinweis E 4.7.1989, 88/08/0212; hier wurde dem verantwortlichen Beauftragten die Übernahme der Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Bereich der diesem übertragenen Baustelle übergeben sowie eine entsprechende Anordnungsbefugnis eingeräumt, was auch die Kontrolle der arbeitsmarktrechtlichen Papiere der an dieser Baustelle beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer umfaßt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090184.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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