RS Vwgh 1995/3/21 94/09/0294

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs3;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;

Rechtssatz

Die sechswöchige Frist des § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 kommt auch für die in § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 (der als Übergangsvorschrift jene Fremden betrifft, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 per 1.7.1993 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben) mit Ablauf der Geltungsdauer dieser - im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 bestehenden - Aufenthaltsberechtigung vorgesehene Beantragung der Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 zum Tragen (Hinweis E 19.1.1995, 94/09/0358).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090294.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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