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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AufG 1992 §13 Abs1;Rechtssatz
Die sechswöchige Frist des § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 kommt auch für die in § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 (der als Übergangsvorschrift jene Fremden betrifft, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 per 1.7.1993 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben) mit Ablauf der Geltungsdauer dieser - im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 bestehenden - Aufenthaltsberechtigung vorgesehene Beantragung der Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 zum Tragen (Hinweis E 19.1.1995, 94/09/0358).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090294.X01Im RIS seit
02.05.2001