RS Vwgh 1995/3/21 94/09/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/24 94/09/0225 2

Stammrechtssatz

Eine Urkunde, die zwar einen Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten und eine dementsprechende Anordnungsbefugnis enthält, die jedoch nur ganz allgemein auf den Bereich des zugewiesenen Arbeitsbereiches (zB Baustelle) verweist, woraus nicht abgeleitet werden kann, daß die gegenständliche Baustelle tatsächlich zu diesem Arbeitsbereich zählt, reicht ihrem Inhalt nach nicht zum Nachweis dafür aus, daß der Betroffene zum verantwortlichen Beauftragten für die gegenständliche Baustelle bestellt worden ist. Sollte die Unzulänglichkeit des Urkundentextes hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung der jeweils betroffenen Baustelle tatsächlich auf die Rechtsauskunft eines Organs der zuständigen Behörde zurückgehen, dann wäre dieser Umstand geeignet, das Verschulden des Unternehmers im Ergebnis zur Gänze oder zumindest seiner Schwere nach in Zweifel zu ziehen (hier hat der Unternehmer eingewendet, die Formulierung der Bestellungsurkunde sei mit einem hohen, für Angelegenheiten des AuslBG befaßten Beamten der Behörde VORHER abgesprochen und von diesem gutgeheißen worden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090097.X01

Im RIS seit

20.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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