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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1151;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde bereits auf Grund von Zeugenaussagen die Feststellungen treffen können, daß die Ausländer nicht an einem eigenen Werk gearbeitet haben, sondern ununterscheidbar in Zusammenarbeit mit den Stammarbeitskräften des Arbeitgebers an der Durchführung der Rohbauarbeiten an der Baustelle mitgearbeitet haben, dann erübrigt sich die Beiziehung des beantragten Bausachverständigen zur Abgrenzungsfrage zwischen Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung schon deshalb, weil er zu einem anderen Ergebnis nur auf dem Wege einer von der belangten Behörde abweichenden Beweiswürdigung hätte kommen können. Eine dem vorgelegten "Werkvertrag" angeschlossene Leistungsbeschreibung, die vorwiegend Massenaufstellungen enthält, vermag nichts an der bei einer Kontrolle gemachten Beobachtung zu ändern, daß die (50) Ausländer nicht an einer äußerlich abgrenzbaren Teilarbeit an der Baustelle mitgearbeitet haben.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der Beiziehungfreie BeweiswürdigungBeweismittel SachverständigengutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090097.X03Im RIS seit
20.12.2000Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014