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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Hat der Lenker drei Alkoholdelikte in einem Zeitraum von neun Jahren begangen, wobei das erste mit einem tödlichen Verkehrsunfall verbunden war, und erfolgte die zweite Entziehung der Lenkerberechtigung aus anderen Gründen als der Verkehrsunzuverlässigkeit, so ist bei einem solchen Sachverhalt die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG mit fünf Jahren zu lang (Hinweis E 19.9.1989, 89/11/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110404.X03Im RIS seit
19.03.2001