RS Vwgh 1995/3/21 94/11/0404

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Lenker drei Alkoholdelikte in einem Zeitraum von neun Jahren begangen, wobei das erste mit einem tödlichen Verkehrsunfall verbunden war, und erfolgte die zweite Entziehung der Lenkerberechtigung aus anderen Gründen als der Verkehrsunzuverlässigkeit, so ist bei einem solchen Sachverhalt die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG mit fünf Jahren zu lang (Hinweis E 19.9.1989, 89/11/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110404.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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