RS Vwgh 1995/3/21 90/14/0233

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
WTBO §33 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/13 91/13/0048 1

Stammrechtssatz

Ähnlichkeit iSd § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 setzt jedenfalls eine tatsächliche Tätigkeit voraus, die den wesentlichen und typischen Teil der Tätigkeit umfaßt, zu der die einschlägigen Vorschriften über den freien Beruf, zu dem Ähnlichkeit angenommen werden soll, berechtigen (Hinweis E 13.3.1990, 87/14/0032). Als wesentlicher und typischer Teil der Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders ist die "Steuerberatung" anzusehen. Diese Tätigkeit besteht nach § 33 Abs 1 lit c WTBO im wesentlichen in der Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts. Nach § 33 Abs 1 lit c WTBO zählt zur Tätigkeit der Wirtschaftstreuhänder aber auch die Vertretung ihrer Auftraggeber im Abgabenverfahren und Abgabenstrafverfahren vor den Finanzbehörden des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften. Wie der VwGH im E 5.10.1982, 82/14/0253, 0257, VwSlg 5713 F/1982, dargelegt hat, hat sich der Beruf des Wirtschaftstreuhänders als Spezialberuf der Rechtsberatung neben dem freien Beruf des Rechtsanwaltes entwickelt. Für den Beruf des Rechtsanwaltes hat der VwGH im E 16.3.1989, 88/14/0067, die Vertretung von Klienten als wesentliches Ähnlichkeitsmerkmal für das typisierte Bild des Rechtsanwaltes festgestellt. Gleiches gilt aufgrund obiger Überlegungen sowie der Tatsache, daß Wirtschaftstreuhänder auch die Vertretungstätigkeit nach § 33 Abs 1 lit c WTBO ausüben, für das typisierte Bild des Wirtschaftstreuhänders. Auch für diesen freien Beruf stellt somit die Vertretungstätigkeit ein wesentliches Ähnlichkeitsmerkmal iSd § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990140233.X04

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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