RS Vwgh 1995/3/21 95/11/0024

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 94/05/0370 E VS 30. Mai 1996 VwSlg 14475 A/1996; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Nach § 66 Abs 4 AVG ist es Sache der als Berufungsbehörde angerufenen Behörde, die Berufung gegebenenfalls als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen. Die bel Beh war die vom Bf angerufene Berufungsbehörde (die zunächst an den UVS für Krnt gerichtete Berufung war vom Bf (Berufungswerber) auf die bel Beh (BMÖWV) als Berufungsbehörde "richtiggestellt" worden). Als vom Bf ausdrücklich angerufene Berufungsbehörde war die bel Beh daher zu der getroffenen Entscheidung (Zurückweisung der Berufung) jedenfalls zuständig. Da jede Beh ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat ( § 6 Abs 1 AVG), kommt jeder Beh begriffsnotwendig auch die Zuständigkeit zur Zurückweisung eines an sie gerichteten Anbringens im Falle ihrer Unzuständigkeit zu.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110024.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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