RS Vwgh 1995/3/21 95/11/0072

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §67a Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
KFG 1967 §123 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Beim VwGH kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch einen LH in mittelbarer Bundesverwaltung in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens (hier: vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung) nicht geltend gemacht werden, da sachlich in Betracht kommende oberste Behörde der BMöWV ist. Eine die Zuständigkeit des BMöWV nach § 73 Abs 2 AVG ausschließende Zuständigkeit des UVS als Devolutionsbehörde ist nicht gegeben; ist eine BERUFUNGsentscheidung des LH ausständig, kommt eine Berufung an den UVS nach § 123 Abs 1 letzter Satz KFG nicht in Betracht. Sie kommt auch nach § 123 Abs 1 zweiter Satz KFG nicht in Betracht, wenn keiner der dort aufgezählten Fälle, in denen eine Berufung an den UVS vorgesehen ist (Entziehung der Lenkerberechtigung oder Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, für die Dauer von mindestens 5 Jahren), vorliegt.

Schlagworte

Allgemein Anrufung der obersten Behörde Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110072.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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