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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Beim VwGH kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch einen LH in mittelbarer Bundesverwaltung in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens (hier: vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung) nicht geltend gemacht werden, da sachlich in Betracht kommende oberste Behörde der BMöWV ist. Eine die Zuständigkeit des BMöWV nach § 73 Abs 2 AVG ausschließende Zuständigkeit des UVS als Devolutionsbehörde ist nicht gegeben; ist eine BERUFUNGsentscheidung des LH ausständig, kommt eine Berufung an den UVS nach § 123 Abs 1 letzter Satz KFG nicht in Betracht. Sie kommt auch nach § 123 Abs 1 zweiter Satz KFG nicht in Betracht, wenn keiner der dort aufgezählten Fälle, in denen eine Berufung an den UVS vorgesehen ist (Entziehung der Lenkerberechtigung oder Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, für die Dauer von mindestens 5 Jahren), vorliegt.
Schlagworte
Allgemein Anrufung der obersten Behörde Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110072.X01Im RIS seit
19.03.2001