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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §76 Abs2;Rechtssatz
Wird über einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs 2 ASVG mit Bescheid entschieden, darf eine Erhöhung der Beitragsgrundlage während des Jahres, für welches die Herabsetzung gemäß § 76 Abs 2 zweiter Satz ASVG gilt, nur für die Zukunft (dh für der Bescheiderlassung folgende Zeiträume) erfolgen, da der Gesetzgeber es offenkundig bei einer, vor dem jeweiligen Kalenderjahr, für welches die Herabsetzung der Beitragsgrundlage beantragt worden war, getroffenen Entscheidung über die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses kommenden Zeitraumes im Prinzip bewenden lassen und nachträgliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse nur nach Maßgabe des tatsächlichen Bekanntwerdens und überdies nur für die Zukunft wirken lassen wollte. Die Entscheidung über die Herabsetzung der Beitragsgrundlage beinhaltet ihrer Natur nach auch eine Prognose über die künftige wirtschaftliche Entwicklung der versicherten Person, sodaß die Behörde auch die dafür maßgebenden Umstände zu erheben hat.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080224.X03Im RIS seit
20.11.2000