RS Vwgh 1995/3/21 93/08/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §76 Abs2;
ASVG §76 Abs3;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;

Rechtssatz

Wird über einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs 2 ASVG mit Bescheid entschieden, darf eine Erhöhung der Beitragsgrundlage während des Jahres, für welches die Herabsetzung gemäß § 76 Abs 2 zweiter Satz ASVG gilt, nur für die Zukunft (dh für der Bescheiderlassung folgende Zeiträume) erfolgen, da der Gesetzgeber es offenkundig bei einer, vor dem jeweiligen Kalenderjahr, für welches die Herabsetzung der Beitragsgrundlage beantragt worden war, getroffenen Entscheidung über die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses kommenden Zeitraumes im Prinzip bewenden lassen und nachträgliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse nur nach Maßgabe des tatsächlichen Bekanntwerdens und überdies nur für die Zukunft wirken lassen wollte. Die Entscheidung über die Herabsetzung der Beitragsgrundlage beinhaltet ihrer Natur nach auch eine Prognose über die künftige wirtschaftliche Entwicklung der versicherten Person, sodaß die Behörde auch die dafür maßgebenden Umstände zu erheben hat.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080224.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten