RS Vfgh 1991/3/4 B1086/90

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Veröffentlicht am 04.03.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Versäumung eines Mängelbehebungsauftrages; Verwechslung eines verfassungsgerichtlichen und eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch einen "juristischen Laien" keine entschuldbare Fehlleistung

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war der Einschreiterin bekannt bzw. mußte ihr dies sein, daß zwei Verfahren, nämlich sowohl ein verfassungsgerichtliches Verfahren, das sie selbst mit dem Ziele der Bewilligung der Verfahrenshilfe führte, als auch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem bereits eine Beschwerde eingebracht worden war, anhängig waren. Die Verfahren waren somit deutlich voneinander unterscheidbar, wobei sich die Beschwerdeführerin selbst direkt nur mehr mit dem verfassungsgerichtlichen Verfahren auseinanderzusetzen hatte, in dem eine Zustellung an einen nichtbevollmächtigten Rechtsvertreter, auch wenn er als Verfahrenshelfer gewünscht wird, nicht in Betracht kommt. Obwohl ihr Rechtsvertreter nach ihren eigenen Angaben in einem Telefongespräch mitteilte, daß eine entsprechende Mitteilung bereits an den Verwaltungsgerichtshof gesandt worden sei, hätte ihr bereits aus der Diktion ("Verwaltungsgerichtshof") auffallen müssen, daß es sich dabei um ein anderes Verfahren handelt. Angesichts dieser Ausführungen, die nicht darauf abstellen, ob einem "juristischen Laien" die "genauen Unterschiede" zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof bekannt sind, kann nun nicht mehr davon gesprochen werden, daß der Einschreiterin ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.

Entscheidungstexte

  • B 1086/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.1991 B 1086/90

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1086.1990

Dokumentnummer

JFR_10089696_90B01086_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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