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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Durch den Verkauf von Suchtgift zum Teil in großen Mengen, dessen Weitergabe, Erwerb und Besitz über einen längeren Zeitraum erfolgte (hier: fünf Verurteilungen innerhalb von zwölf Jahren), ist im Beschwerdefall schon im Hinblick auf die mit der Ausübung des Gewerbes (hier Ankündigungsunternehmen, dessen Tätigkeit in der Aufnahme von Namen, Adressen und Wünschen Wohnungssuchender und Weiterleitung der Information an Hausverwaltungen besteht) verbundenen Kontakte mit Personen und die damit gebotenen Gelegenheiten der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten der Entziehungstatbestand nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 verwirklicht. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände war es auch nicht rechtswidrig, die betreffende aus dem Persönlichkeitsbild abgeleitete Befürchtung im Hinblick auf den zwischen der letztmaligen Verwirklichung des Tatbestandes und der Erlassung des angefochtenen Bescheides gelegenen Zeitraum von weniger als drei Jahren nicht als hinfällig geworden zu betrachten. Die Überlegung, die Begehung eines Suchtgiftdeliktes sei dann nicht zu befürchten, wenn der Betroffene in geordneten Verhältnissen lebe, kann im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung nicht als zwingend angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040231.X03Im RIS seit
20.11.2000