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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §29 Abs1 Z2;Rechtssatz
§ 29 Abs 1 Z 2 AWG 1990 stellt auf den überwiegenden Betriebszweck der Anlage und nicht auf jenen des diese betreibenden Unternehmens ab. Die gegenteilige, vom Wortlaut dieser Bestimmung zwar mögliche, aber keineswegs gebotene und von den Gesetzesmaterialien (RegV, 1274 BlgNR, siebzehnte GP, 39f) auch nicht nahegelegte Auslegung verbietet sich nämlich aus Gründen systematischer Interpretation, insbesondere der anlagenbezogenen Textierung des § 29 Abs 1 AWG 1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040241.X01Im RIS seit
04.12.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013