RS Vwgh 1995/3/21 93/04/0241

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 29 Abs 1 Z 2 AWG 1990 stellt auf den überwiegenden Betriebszweck der Anlage und nicht auf jenen des diese betreibenden Unternehmens ab. Die gegenteilige, vom Wortlaut dieser Bestimmung zwar mögliche, aber keineswegs gebotene und von den Gesetzesmaterialien (RegV, 1274 BlgNR, siebzehnte GP, 39f) auch nicht nahegelegte Auslegung verbietet sich nämlich aus Gründen systematischer Interpretation, insbesondere der anlagenbezogenen Textierung des § 29 Abs 1 AWG 1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040241.X01

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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