Wird in einem bestimmten Zeitraum ein landwirtschaftlicher (forstwirtschaftlicher Betrieb geführt bzw eine landwirtschaftliche (forstwirtschaftliche) Tätigkeit entfaltet, so reicht für den Ausschluß der Vermutung des § 30 Abs 2 zweiter Satz BSVG, daß der Eigentümer (Miteigentümer) diesen Betrieb (diese Tätigkeit) auf eigene Rechnung und Gefahr führt (entfaltet), nicht der Nachweis aus, daß eine andere Person als der Eigentümer (ein Miteigentümer) tatsächlich den Betrieb (diese Tätigkeit) führt (entfaltet). Vielmehr ist hiefür der Nachweis der Führung des landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes bzw der Entfaltung der land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit auf Rechnung und Gefahr dieser Person erforderlich.