Die zusätzliche Miteinbeziehung einer "einschlägigen Vormerkung nach dem AuslBG", die iSd § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ein strafsatzqualifizierendes Tatbestandsmerkmal darstellt, in die Strafbemessung, stellt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar.