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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Eine Entziehung der Lenkerberechtigung wegen körperlicher oder geistiger Nichteignung ist zwar für die iZm der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person zu beantwortenden Fragen nicht von Bedeutung, weil es sich dabei um zwei verschiedene Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz einer Lenkerberechtigung handelt. Die Behörde hat aber ein den Anlaß für eine solche Entziehung bildendes Alkoholdelikt, also eine strafbare Handlung iSd § 66 Abs 2 lit e KFG in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer Wertung einer bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 3 KFG und bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110404.X01Im RIS seit
19.03.2001