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25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
GewO 1973 §13 Abs1 idF 1993/029;Rechtssatz
Der im § 13 Abs 1 GewO 1973 idF BGBl 1993/029 normierte Ausschluß von der Ausübung eines Gewerbes tritt bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen unabhängig davon ein, ob im Einzelfall die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der betroffenen Person in Zweifel gezogen werden muß oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994040151.X02Im RIS seit
11.07.2001