Für die (bis zu dem im § 30 Abs 2 dritter Satz BSVG genannten Zeitpunkt) unwiderlegliche Vermutung des § 30 Abs 2 zweiter Satz BSVG (Hinweis E 21.11.1989, 88/08/0267), daß der Eigentümer des landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes (der landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Fläche) bzw - in Verbindung mit § 30 Abs 1 letzter Satz BSVG - ein Miteigentümer in einem bestimmten Zeitraum einen Betrieb (eine Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr führt (bewirtschaftet) und daher nach § 30 Abs 2 erster Satz BSVG den nach § 30 Abs 1 legcit ermittelten Betriebsbeitrag als Betriebsführer (iVm § 30 Abs 1 zweiter Satz BSVG: als ein gemäß § 3 Abs 1 Z 1 pflichtversicherter Betriebsführer) schuldet, genügt, wie sich sowohl aus dem Wortlaut des § 30 Abs 2 zweiter Satz BSVG als auch aus dem Zusammenhang dieses Satzes mit § 30 Abs 1 zweiter Satz und damit mit § 3 Abs 1 Z 1 BSVG klar ergibt, nicht das bloße Eigentum (Miteigentum) an der bezüglichen landwirtschaftlichen Fläche. Voraussetzung dafür ist vielmehr die Führung eines landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes iSd § 5 LAG in diesem Zeitraum.