RS Vfgh 1991/3/5 G114/90, V196/90

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Veröffentlicht am 05.03.1991
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
NotstandshilfeV §2 Abs1 u Abs2 (id Stammfassung)
AlVG §36 Abs2 (id Stammfassung)

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Berücksichtigung des Einkommens der Stiefeltern bei Beurteilung der Notlage eines Arbeitslosen in §36 Abs2 AlVG wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz; Feststellung der Gesetzwidrigkeit der ausführenden Bestimmungen der NotstandshilfeV

Rechtssatz

In §36 Abs2 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, war der Ausdruck "Stiefeltern," verfassungswidrig.

In §2 Abs1 der Verordnung des Bundesministers für Soziale Verwaltung vom 10. Juni 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (NotstandshilfeV), BGBl. Nr. 352, war der Ausdruck "Stiefeltern," in §2 Abs2 dieser Verordnung der Ausdruck ", Stiefeltern" im Klammerausdruck gesetzwidrig.

Die Berücksichtigung des Einkommens der Stiefeltern bei Beurteilung der Notlage eines Arbeitslosen widerspricht dem Gleichheitssatz.

Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, einem Arbeitslosen das Einkommen von Stiefeltern anzurechnen, die ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig sind und daher jeden Beitrag zu seinem Unterhalt verweigern können. Der Gesetzgeber kann auch nicht davon ausgehen, daß Stiefeltern ohne Rücksicht auf eine allfällige Haushaltsgemeinschaft auch nur faktisch zum Unterhalt großjähriger Stiefkinder beitragen (Mit Hinweis auf VfSlg. 11662/1988 und VfGH E v 02.03.89, G219/88).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G114.1990

Dokumentnummer

JFR_10089695_90G00114_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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