RS Vwgh 1995/3/21 95/04/0038

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §91 Abs2;

Rechtssatz

Die Gerichtsbeschlüsse betreffend die Eröffnung des Konkurses bzw die Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens stellen für die Gewerbebehörde gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 iVm § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 das maßgebliche Sachverhaltselement dar. Die Gewerbebehörde hat also nur zu prüfen, ob derartige Beschlüsse des Konkursgerichtes vorliegen (Hinweis E 20.12.1994, 94/04/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040038.X02

Im RIS seit

07.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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