RS VwGH Erkenntnis 1995/03/21 93/08/0098

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Rechtssatz

Die gesetzliche Vermutung des § 30 Abs 2 zweiter Satz BSVG setzt voraus, daß im relevanten Zeitraum auf der bezüglichen landwirtschaftlichen Fläche zumindest eine landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entfaltet wurde. Diesbezüglich trifft den Eigentümer (Miteigentümer) keine Nachweispflicht (negativer Art, nämlich iSd Nichtentfaltens einer Tätigkeit). Ob eine solche Tätigkeit entfaltet wurde, hat die Behörde vielmehr innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes von Amts wegen zu klären, freilich unter der nach § 20 BSVG gebotenen Mitwirkung des Eigentümers (Miteigentümers).

Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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