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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/09/0376 E 21. März 1995Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/10/28 91/13/0130 1Stammrechtssatz
Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Rahmens ist eine Ermessensentscheidung (Hinweis E 4.4.1989, 89/14/0008). Gemäß Art 130 Abs 2 B-VG liegt bei Übung des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem iSd Gesetzes Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090375.X01Im RIS seit
20.11.2000