RS Vwgh 1995/3/21 94/04/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
VereinsG 1951 §4 Abs2 liti;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage, wer iSd § 9 Abs 1 VStG für einen Verein zur Vertretung nach außen berufen ist, ist anhand des VereinsG zu lösen. Dieses wiederum verweist diesbezüglich auf die Statuten, die eine entsprechende Regelung zu enthalten haben (§ 4 Abs 2 lit i VereinsG). Nach den Statuten wird insbesondere auch die Frage zu beantworten sein, unter welchen Voraussetzungen der eigentlich zur Vertretung nach außen berufene Organwalter zeitweilig an der Ausübung seiner Funktion gehindert (Hinweis Skarwada, Das österreichische Vereinsrecht und Versammlungsrecht, Seite 39) oder ihrer dauernd verlustig gegangen (Hinweis Fessler - Keller; Österreichisches Vereinsrecht, siebente Auflage, Seite 50 f) ist und welche Person dann (stellvertretend bzw amtsführend) zur Vertretung nach außen berufen ist; jedenfalls in der Regel - dh soferne die Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen (Hinweis Fessler- Keller aaO Seite 51 f) - wird aber davon auszugehen sein, daß der zur Vertretung nach außen berufene Organwalter diese seine Funktion mit dem Verlust der Mitgliedschaft zu dem betreffenden Verein verliert (Hinweis Fessler - Keller aaO Seite 52).

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040265.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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