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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Rechtssatz
Die Systematik des Einkommensteuerrechts läßt es nicht zu, einzelne positive oder negative Komponenten des Ergebnisses einer bestimmten Einkunftsquelle oder Gruppen positiver und negativer Elemente einer bestimmten Einkunftsquelle herauszulösen und vom Schicksal der verbleibenden Einkunftsquelle zu trennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140011.X04Im RIS seit
13.06.2001